Rechtliche Vorabinformationen

Allgemeine rechtliche Hinweise

Das Führen von Waffen erfordert einen Waffenschein (bei SRS-Waffen den kleinen Waffenschein), das Schießen ist nur auf zugelassenen Schießstätten oder mit Schießerlaubnis erlaubt. Das Führen beim Transport ist nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit im verschlossenen Behältnis getrennt von Munition zulässig.

Der Erwerber erlaubnispflichtige Schusswaffen hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. Ehemalige Kriegswaffen, Bestandteile oder Munition, welche vom KWKG erfasst werden, haben durch Demilitarisierung gem. Richtlinien des BMWA die Kriegswaffeneigenschaft verloren. Die Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUmgV) ist zu beachten. Das Führen von unbrauchbar gemachten Kriegswaffen ist verboten, ebenso der Umgang durch Kinder und Jugendliche.

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